Statuten

Art. 1 

Der Elternverein Rüschlikon, im folgenden EvR genannt, ist ein Verein im Sinne von
Art. 60–79 des ZGB mit Sitz in Rüschlikon und ist politisch und konfessionell unabhängig. 

Art. 2 

Der EvR hat zum Ziel 

–den Kontakt und Gedankenaustausch unter den Eltern zu fördern,

–eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus zu suchen,

–die Interessen der Kinder, Jugendlichen und Eltern in der Gemeinde Rüschlikon zu wahren.

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig. 

Art. 3 

a) Die Mitgliedschaft steht sowohl natürlichen wie juristischen Personen offen, welche die Ziele nach Artikel 2 unterstützen und fördern.

b) Der Beitritt erfolgt durch einfache schriftliche Erklärung an die Vereinsadresse, er ist jederzeit möglich.

c) Über die Aufnahme in den EvR entscheidet der Vorstand; die Bestätigung erfolgt durch die folgende Mitgliederversammlung.

Art. 4 

a) Die Mitgliedschaft erlöscht bei natürlichen Personen durch Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
b) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand aufEnde eines Vereinsjahres (vgl. Art. 5). Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
c) Die Versammlung kann ein Mitglied, das den Interessen des EvR zuwiderhandelt, ausschliessen. Der Ausschluss ist auf die Traktandenliste zu setzen. Das betreffende Mitglied hat das Recht, sich in der Versammlung mündlich oder schriftlich zu verteidigen. Der Entscheid bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
d) Bleibt ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, wird es automatisch ausgeschlossen.
e) Institutionen oder Mitglieder, welche sich in besonderem Masse für den EvR einsetzen, können für das aktuelle Vereinsjahr von der Beitragspflicht befreit werden. Über die Befreiung von der Beitragspflicht entscheidet der Vorstand. Er führt eine Liste der von der Beitragspflicht befreiten Institutionen und Mitglieder.

Art. 5 

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 

Art. 6 

Die Organe des EvR sind:

–Mitgliederversammlung (im folgenden MV genannt)

–Vorstand

–Revisionsstelle

Art. 7 

a) Die MV findet mindestens einmal jährlich statt.

b) Die Aufgaben der MV sind:

–Abnahme der Jahresrechnung

–Wahl des Vorstandes und einer Präsidentin oder eines PräsidentenStatuten des Elternvereins Rüschlikon 

–Wahl von zwei Revisoren, welche nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes seindürfen

–Festsetzung des Mitgliederbeitrages

–Behandlung der übrigen Traktanden gemäss Einladung

c) Die Einladung zur MV ist unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens zwei Wochen vor der Versammlung abzusenden. Einladungen per E-Mail sind gültig.
d) Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, schriftlich Traktanden zu beantragen. Diese Anträge müssen bis spätestens 10 Tage vor einer MV beim Vorstand eingegangen sein und sind in der Einladung an die MV zu berücksichtigen.
e) Mitglieder, die nicht an der MV teilnehmen können, haben die Möglichkeit, dem Vorstand zuhanden der MV ihre Voten zur Traktandenliste schriftlich einzureichen. Der Vorstand ist verpflichtet, die Versammlung vom Inhalt dieser Voten in Kenntnis zu setzen.
f) Die MV beschliesst mit einfachem Mehr mit folgenden Ausnahmen: Ausschluss von Mitgliedern, Statutenänderung, Auflösung des Vereins.
Diese Beschlüsse erfordern eine Zweidrittelmehrheit.
g) Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
h) Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

Art. 8 

Eine ausserordentliche MV muss einberufen werden, wenn 20 % der Mitglieder oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies unter Nennung der Traktanden beantragen. Die Versammlung hat spätestens 6 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen. 

Art. 9 

a) Der Vorstand umfasst vier bis acht Mitglieder. Er vertritt den Verein gegen aussen und trifft alle ihm geeignet scheinenden Massnahmen zur Erreichung der Vereinsziele. Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
b) Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst. Über die Delegierung von Kompetenzen an seine Mitglieder oder an Dritte entscheidet der Vorstand.
c) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist mit der absoluten Mehrheit des Bestandes beschlussfähig. Bei Stimmgleichheit hat der/die Präsidentin den Stichentscheid. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
d) Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
e) Die Amtsperiode des Vorstandes dauert zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Bei Ersatzwahlen tritt die oder der Gewählte in die Amtsdauer der Vorgängerin oder des Vorgängers ein.
f) Aktive Vorstandsmitglieder, Spielgruppenleitende, Leitende des ElKi-Treffs, Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge.
g) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen, Weiterbildung für die Vereinsarbeit, sowie einen jährlichen Vorstandsanlass.
h) Ehrenmitglieder: Wer sich um das Gedeihen und den Fortbestand des Elternvereins besonders verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied auf Lebenszeit ernannt werden. Ehrenmitglieder sind befreit von Mitgliederbeiträgen. Ansonsten stehen ihnen die gleichen Rechte und Pflichten zu wie den Aktivmitgliedern. Ehrenmitglieder können in Funktionen des Vereins gewählt werden. Die Erteilung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der MV.

Art. 10 

a) Die Einnahmen für die Aktivitäten des Vereins stammen aus den Mitgliederbeiträgen, aus Veranstaltungen und Angeboten, sowie aus öffentlichen und privaten Zuwendungen.

b) Der entsprechende Vereinsbeitrag wird jährlich von der MV festgesetzt und ist innerhalb des ersten halben Vereinsjahres zu entrichten

Art. 11 

Für die Verpflichtungen des EvR haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Die Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.  

Art. 12 

a) Der Beschluss über die Auflösung des EvR bedarf der Zustimmung von zwei Drittelnder anwesenden Mitglieder des Vereins.

b) Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen nach Deckung aller Verpflichtungen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

Art. 13
Die MV wählt den/die Rechnungsrevisor/en oder eine juristische Person, welche mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle der Buchführung durchführt. Die Revisionsstelle erstattet der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Diese Statuten ersetzen die Version von der MV am 27. Mai 2021 und sind mit der Genehmigung durch die MV am 28. Oktober 2021 in Kraft getreten.

Anpassungen: siehe .pdf